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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.09.2020 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntGMeldstellV)
V. v. 31.08.2009 BGBl. I S. 3000 (Nr. 59); aufgehoben durch § 2 V. v. 27.08.2020 BGBl. I S. 1976
Geltung ab 17.09.2009; FNA: 810-20-1 Arbeitsförderung
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Geltung ab 17.09.2009; FNA: 810-20-1 Arbeitsförderung
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§ 1 Meldestelle
Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 1 AEntGMeldstellV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 AEntGMeldstellV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AEntGMeldstellV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEntGMeldstellV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... West" durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt. (16) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des ...
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