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Erste Verordnung zur Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (1. STzVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 30a Absatz 5 und des § 93 Absatz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157) wird durch folgende Sätze ersetzt:
- „Die Entlassungsdienststelle kann die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlängerung bewilligen, sofern wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Solche Gründe sind zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Einheit oder der Dienststelle nicht in Frage kommt, insbesondere nach den Kriterien des § 6 Absatz 1 ausgeschlossen ist. Die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlängerung soll nur bewilligt werden, wenn in den Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Dienstposten benannt wird, auf dem die Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden kann. Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung oder ihrer Verlängerung außerhalb eines Dienstpostens bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. September 2009.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9029/index.htm