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§ 7 - Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG)
Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.12.2009 BGBl. I S. 3822
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 170-9 Vereinigung Europas Europaunion
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Geltung ab 25.09.2009; FNA: 170-9 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 7 Kompetenzerweiterungsklauseln
(1) Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Beschlussvorschlag gemäß Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 oder Artikel 86 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne ein solches Gesetz muss der deutsche Vertreter im Rat den Beschlussvorschlag ablehnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Satzungsänderungen gemäß Artikel 308 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
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