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§ 8 - Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG)
Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.12.2009 BGBl. I S. 3822
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 170-9 Vereinigung Europas Europaunion
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Geltung ab 25.09.2009; FNA: 170-9 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 8 Flexibilitätsklausel
Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Vorschlag zum Erlass von Vorschriften gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne ein solches Gesetz muss der deutsche Vertreter im Rat den Vorschlag zum Erlass von Vorschriften ablehnen.
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