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§ 12 - Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG)
Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.12.2009 BGBl. I S. 3822
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 170-9 Vereinigung Europas Europaunion
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Geltung ab 25.09.2009; FNA: 170-9 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 12 Subsidiaritätsklage
(1) Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist der Bundestag verpflichtet, eine Klage gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu erheben. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, die die Erhebung der Klage nicht stützen, ist deren Auffassung in der Klageschrift deutlich zu machen.
(2) Der Bundesrat kann in seiner Geschäftsordnung regeln, wie ein Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Absatz 1 herbeizuführen ist.
(3) Die Bundesregierung übermittelt die Klage im Namen des Organs, das über ihre Erhebung gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 beschlossen hat, unverzüglich an den Gerichtshof der Europäischen Union.
(4) Das Organ, das die Erhebung der Klage gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 beschlossen hat, übernimmt die Prozessführung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(5) Wird im Bundestag oder im Bundesrat ein Antrag zur Erhebung einer Klage gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 gestellt, so kann das andere Organ eine Stellungnahme abgeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon G. v. 1. Dezember 2009 BGBl. I S. 3822 m.W.v. 4. Dezember 2009
Frühere Fassungen von § 12 IntVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.12.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon vom 01.12.2009 BGBl. I S. 3822 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 IntVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 IntVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 16.07.2010 BGBl. I S. 1041
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 534
Zitat in folgenden Normen
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
§ 93d GO-BT Subsidiaritätsklage (vom 01.01.2023)
... 5 Satz 3 ist anzuwenden. (3) Abweichende Auffassungen, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages vertreten werden, sind ebenfalls in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon
G. v. 01.12.2009 BGBl. I S. 3822
Artikel 1 LissabonVUG Änderung des Integrationsverantwortungsgesetzes
... (BGBl. I S. 3022) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Subsidiaritätsklage (1) Auf Antrag ... 1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Subsidiaritätsklage (1) Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist der ... so kann das andere Organ eine Stellungnahme abgeben." 2. Der bisherige § 12 wird § 13. Diesem wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Die ...
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