Tools:
Update via:
§ 4 - Bestattermeisterverordnung (BestMstrV)
V. v. 15.09.2009 BGBl. I S. 3036 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 7110-3-184 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 7110-3-184 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling erarbeitet vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialplanung, das den vom Meisterprüfungsausschuss festgelegten Kundenanforderungen entsprechen soll.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist
- 1.
- eine Erdbestattung mit nationalem oder internationalem Bezug,
- 2.
- eine Feuerbestattung mit nationalem oder internationalem Bezug oder
- 3.
- eine Exhumierung oder Umbettung unter Berücksichtigung behördlicher Vorgaben
(4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen werden aufgabenbezogen mit insgesamt 50 Prozent und die durchgeführten Arbeiten ebenfalls mit 50 Prozent gewichtet.
Anzeige
Zitierungen von § 4 BestMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BestMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BestMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BestMstrV Situationsaufgabe
... 1 Nummer 1, 2 oder 3 vorzugeben, der nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9035/a164132.htm