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§ 8 - Bestattermeisterverordnung (BestMstrV)
V. v. 15.09.2009 BGBl. I S. 3036 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 7110-3-184 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2010; FNA: 7110-3-184 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.
(2) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.
- 1.
- Bestattungsberatung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Beratungsaufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte sowie ethischer, religiöser und kultureller Anforderungen in einem Bestattungsbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- Konzepte für die Durchführung von Kundengesprächen zu Bestattungen sowie zur Bestattungsvorsorge und deren Finanzierung entwickeln; Voraussetzungen für die Entgegennahme des Bestattungsauftrages prüfen,
- b)
- Beratungskonzepte für trauerpsychologische Hilfestellungen entwickeln,
- c)
- Ablauf von Trauerfeiern unter Berücksichtigung ethischer und kultureller Aspekte planen und bewerten,
- d)
- Trauermedien entwerfen und beurteilen,
- e)
- Produkt- und Leistungspräsentationen auch unter Einsatz von modernen Präsentationstechniken und -medien entwickeln,
- f)
- ethische sowie hygienische Anforderungen an Planung und Durchführung von Bestattungen beschreiben und bewerten,
- g)
- die Bedeutung religiöser Grundlagen sowie regionaler, sozialer und weltanschaulicher Besonderheiten der Bestattungs-, Trauer-, Erinnerungs- und Friedhofskultur darstellen und bewerten.
- 2.
- Friedhofs- und Krematoriumsbetrieb
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, technische und organisatorische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- Anforderungen an Anlagen und Maschinen für den Friedhofs- und Krematoriumsbetrieb beschreiben und beurteilen,
- b)
- Arbeits- und Montageverfahren, insbesondere beim Einbringen von Schalungen sowie beim Herrichten und Überbauen von Gräbern, darstellen und bewerten,
- c)
- Ofen- und Filtertechniken für Krematorien darstellen und auswählen sowie die Auswahl begründen,
- d)
- ethische Anforderungen an den Betrieb von Friedhöfen und Krematorien beschreiben und bewerten, insbesondere bei der Behandlung von Aschen Verstorbener,
- e)
- den umweltgerechten und hygienischen Betrieb von Friedhöfen und Krematorien darstellen und bewerten.
- 3.
- Auftragsabwicklung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, Kundenwünsche ermitteln, Auftragsdaten erfassen,
- b)
- Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
- c)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung des Bestattungsauftrages, des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
- d)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Fragen der Haftung bei Dienstleistungen beurteilen,
- e)
- Arbeitspläne erstellen, dabei auch Informations- und Kommunikationssysteme anwenden,
- f)
- den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,
- g)
- Angebote externer Dienstleister prüfen und bewerten sowie Leistungen Dritter vermitteln,
- h)
- Nachkalkulation durchführen.
- 4.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- d)
- betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
- e)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen, den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,
- f)
- Maßnahmen zur psychischen Verarbeitung beruflicher Eindrücke und Erlebnisse entwickeln und bewerten,
- g)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
- h)
- Betriebs- sowie Lagerausstattung und logistische Prozesse planen und darstellen,
- i)
- Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation, auch unter Berücksichtigung von Betreibermodellen, darstellen und beurteilen.
(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als zwei Stunden und an einem Tag nicht länger als sechs Stunden dauern.
(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 45 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben V. v. 17. November 2011 BGBl. I S. 2234 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 8 BestMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 45 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BestMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BestMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BestMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BestMstrV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2012)
... Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 45 MstrPrHwÄndV Änderung der Bestattermeisterverordnung
... vom 15. September 2009 (BGBl. I S. 3036) wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: „(5) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 10 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
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