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§ 11 - Bestattermeisterverordnung (BestMstrV)
V. v. 15.09.2009 BGBl. I S. 3036 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 7110-3-184 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2010; FNA: 7110-3-184 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 45 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben V. v. 17. November 2011 BGBl. I S. 2234 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 11 BestMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 45 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 BestMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BestMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BestMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 45 MstrPrHwÄndV Änderung der Bestattermeisterverordnung
... S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung." 3. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Übergangsvorschrift Die Regelungen ... 3. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht ... nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt." 4. Der bisherige § 10 wird § ...
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