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§ 10 - Bestattermeisterverordnung (BestMstrV)
V. v. 15.09.2009 BGBl. I S. 3036 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 7110-3-184 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2010; FNA: 7110-3-184 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Übergangsvorschrift
§ 10 hat 1 frühere Fassung
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Text in der Fassung des Artikels 45 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben V. v. 17. November 2011 BGBl. I S. 2234 m.W.v. 1. Januar 2012
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Frühere Fassungen von § 10 BestMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 45 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9035/a174787.htm