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§ 3 - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind
- 1.
- die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und
- 2.
- die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
Zitierungen von § 3 KrimLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrimLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KrimLV Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
... die Laufbahnen nach § 3 Absatz 1 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ...
§ 11 KrimLV Laufbahnwechsel (vom 01.04.2020)
... oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung. § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27 der Bundeslaufbahnverordnung sind ...
Anlage KrimLV (zu § 3 Absatz 2) (vom 19.09.2020)
... in § 3 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter: ...
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