Tools:
Update via:
§ 5 - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
|
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
|
§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin" oder „Kriminalkommissaranwärter", im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin" oder „Kriminalratanwärter".
(2) Eingestellt werden kann
- 1.
- in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
- 2.
- in den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 4. September 2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 1. April 2020
Frühere Fassungen von § 5 KrimLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2020 (18.09.2020) | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung vom 04.09.2020 BGBl. I S. 1988 |
aktuell vorher | 21.11.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung vom 29.10.2019 BGBl. I S. 1578 |
aktuell | vor 21.11.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 KrimLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrimLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
Artikel 1 KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... b) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... das 43. Lebensjahr vollendet haben. Für Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. § 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung (1) Die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Artikel 1 2. KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)
V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
§ 4 LAP-hKrimDV Einstellungsvoraussetzungen (vom 25.09.2009)
... erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 5 Absatz 2 der Kriminallaufbahnverordnung nicht überschritten hat, 3. ein Studium ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9038/a164154.htm