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§ 5 - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin" oder „Kriminalkommissaranwärter", im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin" oder „Kriminalratanwärter".

(2) Eingestellt werden kann

1.
in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und

2.
in den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.





 

Frühere Fassungen von § 5 KrimLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2020 (18.09.2020)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
vom 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
aktuell vorher 21.11.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
vom 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
aktuellvor 21.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
Artikel 1 KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
...  b) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... das 43. Lebensjahr vollendet haben. Für Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. § 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung (1) Die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Artikel 1 2. KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
...  c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)
V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
§ 4 LAP-hKrimDV Einstellungsvoraussetzungen (vom 25.09.2009)
... erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 5 Absatz 2 der Kriminallaufbahnverordnung nicht überschritten hat, 3. ein Studium ...