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§ 6 - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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§ 6 Gehobener Kriminaldienst



Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt

1.
in einem Bachelorstudiengang,

2.
in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität (§ 6b) oder

3.
in einer Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" nach Teil 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst.



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Frühere Fassungen von § 6 KrimLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2020 (18.09.2020)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
vom 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
aktuell vorher 21.11.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
vom 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
aktuellvor 21.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KrimLV Sonderregelungen
... setzt eine Qualifizierung voraus, die den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nach § 6 entspricht. Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung ist durch die Laufbahnprüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
Artikel 1 KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 6a Voraussetzungen ... „(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt." 3. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.  ... „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt. 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt: „§ 6a ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Artikel 1 2. KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 6a Voraussetzungen ... „(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Gehobener Kriminaldienst Der ... ist das Bundeskriminalamt." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Gehobener Kriminaldienst Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst ... über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst." 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt: „§ 6a ...