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§ 6 - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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§ 6 Gehobener Kriminaldienst
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt
- 1.
- in einem Bachelorstudiengang,
- 2.
- in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität (§ 6b) oder
- 3.
- in einer Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" nach Teil 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 4. September 2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 1. April 2020
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Frühere Fassungen von § 6 KrimLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2020 (18.09.2020) | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung vom 04.09.2020 BGBl. I S. 1988 |
aktuell vorher | 21.11.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung vom 29.10.2019 BGBl. I S. 1578 |
aktuell | vor 21.11.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 KrimLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrimLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KrimLV Sonderregelungen
... setzt eine Qualifizierung voraus, die den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nach § 6 entspricht. Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung ist durch die Laufbahnprüfung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
Artikel 1 KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 6a Voraussetzungen ... „(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt." 3. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt. ... „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt. 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt: „§ 6a ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Artikel 1 2. KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 6a Voraussetzungen ... „(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Gehobener Kriminaldienst Der ... ist das Bundeskriminalamt." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Gehobener Kriminaldienst Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst ... über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst." 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt: „§ 6a ...
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