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§ 11 - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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§ 11 Laufbahnwechsel



(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes aus dienstlichen Gründen ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung hierfür besitzt.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.

(4) 1Beamtinnen oder Beamte des Bundes, die keine Befähigung für eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Laufbahnen besitzen, können die Befähigung durch eine Qualifizierung erwerben, die ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. 2Sie kann für Beamtinnen und Beamte der Sicherheitsbehörden des Bundes verkürzt werden. 3Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat.

(5) 1Während der Qualifizierung nach Absatz 4 müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden. 2Die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung. 3§ 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 11 KrimLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2020 (18.09.2020)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
vom 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
aktuell vorher 21.11.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
vom 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
aktuellvor 21.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
Artikel 1 KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „drei" ersetzt. 6. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Als Qualifizierung kann auch die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Artikel 1 2. KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „drei" ersetzt. 7. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Als Qualifizierung kann auch die ...