Tools:
Update via:
§ 12 - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
|
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
|
§ 12 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 29. Oktober 2019 BGBl. I S. 1578 m.W.v. 21. November 2019
Frühere Fassungen von § 12 KrimLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 21.11.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung vom 29.10.2019 BGBl. I S. 1578 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 KrimLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrimLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
Artikel 1 KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität". b) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) ... absolviert werden, wenn das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat." 7. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben. 8. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Artikel 1 2. KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium". c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) ... absolviert werden, wenn das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat." 8. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben. 9. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9038/a164161.htm