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§ 6b - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
(1) 1Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von den in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen absolviert werden. 2Sie erfolgt in einem Angestelltenverhältnis.
(2) 1Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert 24 Monate. 2Sie besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten berufspraktischen Tätigkeit.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
(4) 1Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit Cyberkriminalität befasst sind. 2Sie dauert mindestens zwölf Monate. 3Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen.
(5) Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung ist das Bestehen der Modulprüfungen und der abschließenden mündlichen Prüfung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 4. September 2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 1. April 2020
Frühere Fassungen von § 6b KrimLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2020 (18.09.2020) | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung vom 04.09.2020 BGBl. I S. 1988 |
aktuell vorher | 21.11.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung vom 29.10.2019 BGBl. I S. 1578 |
aktuell | vor 21.11.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6b KrimLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrimLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 KrimLV Gehobener Kriminaldienst (vom 01.04.2020)
... Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität ( § 6b ) oder 3. in einer Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" ...
§ 6a KrimLV Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität (vom 01.04.2020)
... Abschluss abgeschlossen haben und 2. die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach § 6b erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
Artikel 1 KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität § 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung § 6c Eingangsamt im gehobenen ... „Hochschule" ersetzt. 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt: „§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung ... Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. § 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung (1) Die kriminalpolizeifachliche ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Artikel 1 2. KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität § 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich ... Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität ( § 6b ) oder 3. in einer Qualifizierungsmaßnahme ... gehobenen Kriminaldienst." 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt: „§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung ... Abschluss abgeschlossen haben und 2. die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach § 6b erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und ... der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet haben. § 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich ...
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