Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6c KrimLV vom 21.11.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. KrimLVÄndV am 21. November 2019 und Änderungshistorie der KrimLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6c KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung
§ 6c KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität


vorherige Änderung

 


Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.