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Änderung § 10 KrimLV vom 21.11.2019
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§ 10 KrimLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung | § 10 KrimLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Aufstieg | |
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie | |
(Text alte Fassung) 1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben, | (Text neue Fassung) 1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben, |
2. bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt. (3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. (4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt. |
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