Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 KrimLV vom 21.11.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. KrimLVÄndV am 21. November 2019 und Änderungshistorie der KrimLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung
§ 10 KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Aufstieg


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie

(Text alte Fassung)

1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,

(Text neue Fassung)

1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,

2. bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

§ 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

(2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.

(3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.

(4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.