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Änderung § 6a KrimLV vom 01.04.2020
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§ 6a KrimLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 6a KrimLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität | |
(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die | |
(Text alte Fassung) 1. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben mit a) einem Bachelor oder b) einem gleichwertigen Abschluss in einem Studiengang, in dem informationstechnische, ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte überwiegen, und 2. eine kriminalpolizeifachliche Qualifizierung abgeschlossen haben. (2) 1 Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet haben. 2 Für Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. | (Text neue Fassung) 1. ein Hochschulstudium in einem Studiengang, in dem informationstechnische, ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte überwiegen, mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben und 2. die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach § 6b erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet haben. |
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