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Änderung § 10 KrimLV vom 01.04.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 KrimLV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. KrimLVÄndV am 1. April 2020 und Änderungshistorie der KrimLVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 KrimLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 10 KrimLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Aufstieg | |
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie 1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben, 2. bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt. (3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. (4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt. |
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