Tools:
Update via:
Änderung § 6a KrimLV vom 21.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6a KrimLV, alle Änderungen durch Artikel 1 KrimLVÄndV am 21. November 2019 und Änderungshistorie der KrimLVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6a KrimLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung | § 6a KrimLV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität |
(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die 1. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben mit a) einem Bachelor oder b) einem gleichwertigen Abschluss in einem Studiengang, in dem informationstechnische, ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte überwiegen, und 2. eine kriminalpolizeifachliche Qualifizierung abgeschlossen haben. (2) 1 Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet haben. 2 Für Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9038/al79186-0.htm