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Änderung § 10 KrimLV vom 21.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung
§ 10 KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Aufstieg


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie

(Text alte Fassung)

1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,

(Text neue Fassung)

1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,

2. bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

§ 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

(2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.

(3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.

(4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)