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Synopse aller Änderungen der KrimLV am 19.09.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. September 2020 durch Artikel 1 der 2. KrimLVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KrimLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2020 geltenden Fassung
KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schwerbehinderte Menschen
§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 6 Gehobener Kriminaldienst
§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
§ 7 Höherer Kriminaldienst
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium
§ 8 Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 9 Sonderregelungen
§ 10 Aufstieg
§ 11 Laufbahnwechsel
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 (aufgehoben)
Anlage (zu § 3 Absatz 2)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7a (neu)




§ 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes, die ein Hochschulstudium mit einem Master oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen haben, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) 1 Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. 2 Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben.

(heute geltende Fassung) 

Anlage (zu § 3 Absatz 2)


Die in § 3 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:


Gehobener Kriminaldienst des Bundes

zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen

- Besoldungsgruppe A 91 | Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar

- Besoldungsgruppe A 102 | Kriminaloberkommissarin/Kriminaloberkommissar

- Besoldungsgruppe A 11 | Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar

- Besoldungsgruppe A 12 | Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar

- Besoldungsgruppe A 13 | Erste Kriminalhauptkommissarin/Erster Kriminalhauptkommissar



Höherer Kriminaldienst des Bundes

zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen

- Besoldungsgruppe A 131 | Kriminalrätin/Kriminalrat

- Besoldungsgruppe A 14 | Kriminaloberrätin/Kriminaloberrat

- Besoldungsgruppe A 15 | Kriminaldirektorin/Kriminaldirektor

- Besoldungsgruppe A 16 | Leitende Kriminaldirektorin/Leitender Kriminaldirektor

- Besoldungsgruppe B | Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungs-
gesetz (Besoldungsordnung B).

vorherige Änderung


1 Eingangsamt.
2 Auch als Eingangsamt für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität.




1 Eingangsamt.
2 Eingangsamt für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität.