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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben
§ 2 - Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3046 (Nr. 60); aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 611-1-35 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 25.09.2009; FNA: 611-1-35 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 2 Versagung der Entlastung vom Steuerabzug
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hat eine ausländische Gesellschaft Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug nach § 50d Absatz 1 und 2 oder § 44a Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes und sind an dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen beteiligt, deren Anteil an ihr 10 Prozent übersteigt, wird diese Entlastung ungeachtet des § 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nur gewährt,
- 1.
- wenn die Gesellschaft den Namen und die Ansässigkeit der natürlichen Personen offen legt,
- 2.
- soweit keine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.
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Zitierungen von § 2 SteuerHBekV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SteuerHBekV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SteuerHBekV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SteuerHBekV Anwendungsvorschrift
... sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. § 2 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gezahlt oder ...
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