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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben
§ 4 - Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3046 (Nr. 60); aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 611-1-35 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 25.09.2009; FNA: 611-1-35 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 4 Versagung der Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wenn die in § 1 Absatz 2 oder Absatz 5 genannten besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden, sind auf Vorgänge im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
- 1.
- die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes sowie
- 2.
- vergleichbare Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
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Zitierungen von § 4 SteuerHBekV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SteuerHBekV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SteuerHBekV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SteuerHBekV Anwendungsvorschrift
... §§ 1, 3 und 4 sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Hat der Steuerpflichtige ein vom ... Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. § 2 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen ...
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