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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben
§ 6 - Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3046 (Nr. 60); aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 611-1-35 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 25.09.2009; FNA: 611-1-35 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 6 Anwendungsvorschrift
Die §§ 1, 3 und 4 sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Hat der Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. § 2 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gezahlt oder gutgeschrieben werden.
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