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Änderung § 23 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 08.11.2006
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§ 23 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 23 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 30 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Verwaltungsbehörden | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium der Finanzen sind, soweit sie nach § 14 Abs. 1 und 2 für die Überwachung zuständig sind, zugleich Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Finanzen sind, soweit sie nach § 14 Abs. 1 und 2 für die Überwachung zuständig sind, zugleich Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. |
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