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Änderung § 13a Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 08.11.2006
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§ 13a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 13a n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 30 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen | |
(Text alte Fassung) Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt werden; insbesondere kann der Umgang verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen, die durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können. Einzelheiten können in der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung geregelt werden. | (Text neue Fassung) 1 Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt werden; insbesondere kann der Umgang verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. 2 Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen, die durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können. 3 Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, kann bestimmt werden, auf welche Weise Kriegswaffen unbrauchbar zu machen sind und in welcher Form ihre Unbrauchbarmachung nachzuweisen ist. |
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