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Änderung § 28 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 09.06.2021

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1275
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 28 Gebühren


vorherige Änderung

(gegenstandslos)



In einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu regeln.