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Änderung § 18a Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 11.06.2009
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§ 18a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2009 geltenden Fassung | § 18a n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.06.2009 BGBl. II S. 502 |
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(Text alte Fassung) § 18a Verbot von Antipersonenminen | (Text neue Fassung)§ 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition |
(Textabschnitt unverändert) (1) Es ist verboten, | |
1. Antipersonenminen einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu lagern oder zurückzubehalten, | 1. Antipersonenminen oder Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu lagern oder zurückzubehalten, |
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder 3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern. | |
(2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997. (3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den Bestimmungen des in Absatz 2 genannten Übereinkommens zulässig sind. | (2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997. Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008. (3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den Bestimmungen der in Absatz 2 genannten Übereinkommen zulässig sind. |
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