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Änderung § 13a Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 04.08.2011
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§ 13a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 13a n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen | |
(Text alte Fassung) 1 Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt werden; insbesondere kann der Umgang verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. 2 Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen, die durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können. 3 Einzelheiten können in der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung geregelt werden. | (Text neue Fassung) 1 Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt werden; insbesondere kann der Umgang verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. 2 Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen, die durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können. 3 Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, kann bestimmt werden, auf welche Weise Kriegswaffen unbrauchbar zu machen sind und in welcher Form ihre Unbrauchbarmachung nachzuweisen ist. |
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