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Änderung § 24 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 01.07.2017
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§ 24 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 24 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 24 Einziehung und Erweiterter Verfall | (Text neue Fassung)§ 24 Einziehung |
(1) 1 Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19, 20, 21 oder 22a bezieht, können zugunsten des Bundes eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. 2 Sie werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 des Strafgesetzbuches eingezogen, wenn das Wohl der Bundesrepublik Deutschland es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. (2) Die Entschädigungspflicht nach § 74f des Strafgesetzbuches trifft den Bund. (3) In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 21, des § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 21, und des § 22a Abs. 1 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat. | (1) 1 Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19, 20, 21 oder 22a bezieht, können zugunsten des Bundes eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. 2 Sie werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, wenn das Wohl der Bundesrepublik Deutschland es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. (2) Die Entschädigungspflicht nach § 74b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches trifft den Bund. |
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