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§ 7 - Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 7 Leistungsbeschreibung, technische Anforderungen
(1) Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung).
(2) 1Der Auftraggeber gewährleistet, dass die technischen Anforderungen zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes allen beteiligten Unternehmen gleichermaßen zugänglich sind. 2Auf Antrag benennt er den interessierten Unternehmen die technischen Anforderungen, die er regelmäßig verwendet.
(3) Die technischen Anforderungen sind in der Leistungsbeschreibung zu formulieren
- 1.
- unter Bezugnahme auf die in Anhang 2 definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge
- a)
- nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
- b)
- europäische technische Zulassungen,
- c)
- gemeinsame technische Spezifikationen,
- d)
- internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten;
- 2.
- in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen;
- 3.
- oder als Kombination von Nummer 1 und 2.
(4) 1Mit der Leistungsbeschreibung sind im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern. 2Bei Bauleistungen sind diese Angaben dann zu fordern, wenn die Lieferung von technischen Geräten und Ausrüstungen Bestandteil dieser Bauleistungen sind. 3Dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern.
(5)*) 1Auftraggeber müssen bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. 2Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Lebensdauer des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs 4, berücksichtigt werden:
- 1.
- Energieverbrauch,
- 2.
- Kohlendioxid-Emissionen,
- 3.
- Emissionen von Stickoxiden,
- 4.
- Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
- 5.
- partikelförmige Abgasbestandteile.
(6) Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung nach Absatz 5 zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem er
- 1.
- Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen macht oder
- 2.
- den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag nach § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 berücksichtigt.
(7) 1Verweist der Auftraggeber in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung auf die in Absatz 3 Nummer 1 genannten technischen Anforderungen, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, wenn das Unternehmen in seinem Angebot dem Auftraggeber nachweist, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Lösungen diesen Anforderungen entsprechen. 2Nachweise können insbesondere eine geeignete technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.
(8) 1Legt der Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so darf er ein Angebot nicht zurückweisen, das Folgendem entspricht:
- 1.
- einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird,
- 2.
- einer europäischen technischen Zulassung,
- 3.
- einer gemeinsamen technischen Spezifikation,
- 4.
- einer internationalen Norm oder
- 5.
- einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde,
(9) 1Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so kann er diejenigen Spezifikationen oder Teile davon verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn
- 1.
- diese Spezifikationen geeignet sind, die Merkmale derjenigen Waren oder Dienstleistungen zu definieren, die Gegenstand des Auftrags sind,
- 2.
- die Anforderungen des Umweltzeichens auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,
- 3.
- die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle interessierten Kreise, wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen, teilnehmen können und
- 4.
- die Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich sind.
(10) 1Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Kalibrierlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die die jeweils anwendbaren europäischen Normen erfüllen. 2Der Auftraggeber muss Bescheinigungen nach den Absätzen 5, 6 und 7 von anerkannten Stellen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, anerkennen.
(11) 1In technischen Anforderungen darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. 2Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; die Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig" zu versehen.
---
- *)
- § 7 Absatz 5 der Sektorenverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens G. v. 25. Juli 2013 BGBl. I S. 2722 m.W.v. 1. Januar 2015
Frühere Fassungen von § 7 SektVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 |
aktuell vorher | 14.12.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2570 |
aktuell vorher | 12.05.2011 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.2011 BGBl. I S. 800 |
aktuell vorher | 11.06.2010 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 07.06.2010 BGBl. I S. 724 |
aktuell | vor 11.06.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 SektVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SektVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SektVO Dienstleistungen des Anhangs 1
... finden Anwendung: 1. die Bestimmungen über die technischen Anforderungen in § 7 und 2. die Bestimmungen über die Bekanntmachung vergebener Aufträge nach ...
§ 7 SektVO Leistungsbeschreibung, technische Anforderungen (vom 01.01.2015)
... sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig" zu versehen. --- *) § 7 Absatz 5 der Sektorenverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG des ...
§ 24 SektVO Prüfungssysteme
... umfassen. Umfassen diese Kriterien und Regeln technische Spezifikationen, ist § 7 anzuwenden. (4) Die Prüfkriterien und -regeln haben die in § 21 Absatz 1 ...
§ 29 SektVO Zuschlag und Zuschlagskriterien (vom 14.12.2011)
... als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen, um die aus § 7 Absatz 5 folgende Verpflichtung zu erfüllen. Sollen der Energieverbrauch und die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2570
Artikel 2 VergRVÄndG Änderung der Sektorenverordnung
... werden, bis die Kostenentscheidung rechtskräftig geworden ist." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird in Satz 1 das Wort ...
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 7 MesswNG Änderung der Sektorenverordnung
... § 7 Absatz 10 Satz 1 der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt ...
Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 800
Artikel 2 VgVuaÄndV Änderung der Sektorenverordnung
... b) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Absätze 8 bis 10. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und ... den Zuschlag nach § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 berücksichtigt." *) § 7 Absatz 5 der Sektorenverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG des ... als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen, um die aus § 7 Absatz 5 folgende Verpflichtung zu erfüllen. Sollen der Energieverbrauch und die ...
Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 724
Artikel 2 VgVuaÄndV Änderung der Sektorenverordnung
... durch das Wort „Wettbewerben" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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