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§ 9 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 9 Rahmenvereinbarungen



(1) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern mit einem oder mehreren Unternehmen. In einer Rahmenvereinbarung werden die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgeschlossen werden sollen. Festgelegt werden insbesondere die Bedingungen über den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.

(2) Wurde eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren mit Bekanntmachung vergeben, so muss der Vergabe des Einzelauftrages auf Grund dieser Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung vorausgehen.



 

Zitierungen von § 9 SektVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SektVO Vergabeverfahren
... und gekauft werden; 9. wenn Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung (§ 9 ) vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ...