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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.04.2016 aufgehoben
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§ 14 - Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 14 Bekanntmachungen von Aufrufen zum Teilnahmewettbewerb
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auftraggeber können zum Teilnahmewettbewerb aufrufen durch Veröffentlichung
- 1.
- einer Bekanntmachung der Vergabeabsicht,
- 2.
- einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder
- 3.
- einer Bekanntmachung darüber, dass ein Prüfungssystem nach § 24 eingerichtet ist.
(2) Wird zum Teilnahmewettbewerb durch die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung aufgerufen, muss die Bekanntmachung
- 1.
- die Lieferungen, Bau- oder Dienstleistungen benennen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden,
- 2.
- den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Bekanntmachung vergeben wird,
- 3.
- die interessierten Unternehmen auffordern, ihr Interesse in Textform mitzuteilen, und
- 4.
- nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Bestätigung des Interesses der Bewerber am Wettbewerb gemäß § 25 Absatz 5 veröffentlicht werden.
Zitierungen von § 14 SektVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SektVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 SektVO Prüfungssysteme
... einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems nach § 14 Absatz 1 Nummer 3, so werden die am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen in einem nicht offenen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9045/a164211.htm