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§ 21 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 21 Ausschluss vom Vergabeverfahren



(1) 1Auftraggeber, die die Voraussetzungen des § 98 Nummer 1, 2 oder 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen, haben ein Unternehmen wegen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach Absatz 2 zuzurechnen ist, wegen Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist:

1.
§§ 129, 129a oder 129b des Strafgesetzbuches,

2.
§§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuches,

3.
§ 299 des Strafgesetzbuches,

4.
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung,

5.
§ 108e des Strafgesetzbuches,

6.
§ 264 des Strafgesetzbuches,

7.
§ 261 des Strafgesetzbuches.

2Einem Verstoß gegen diese Vorschriften stehen Verstöße gegen vergleichbare Straftatbestände anderer Staaten gleich. 3Der Auftraggeber kann für eine Prüfung, ob die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen, vom Unternehmen entsprechende Nachweise verlangen. 4Sofern die Unternehmen von den zuständigen Behörden Auskünfte über die Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, erhalten haben, können sie diese verwenden.

(2) Ein Verhalten ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn eine Person, die für die Führung der Geschäfte dieses Unternehmens verantwortlich handelt, selbst gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden Person vorliegt.

(3) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 Satz 1 kann nur abgesehen werden, wenn

1.
dies aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses geboten ist und

2.
andere Unternehmen die Leistung nicht angemessen erbringen können oder

3.
wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls die Zuverlässigkeit des Unternehmens durch den Verstoß nicht in Frage gestellt wird.

(4) Auftraggeber können ein Unternehmen ausschließen, wenn

1.
über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,

2.
es sich im Verfahren der Liquidation befindet,

3.
es die Pflicht zur Zahlung von Steuern, Abgaben und der Beiträge zur Sozialversicherung verletzt oder verletzt hat,

4.
es unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit (Eignung) abgibt oder diese Auskünfte unberechtigt nicht erteilt oder

5.
eine schwere Verfehlung nachweislich vorliegt, durch die die Zuverlässigkeit des Unternehmens oder einer Person, die nach Absatz 2 für das Unternehmen verantwortlich handelt, in Frage gestellt wird.

(5) Hat der Auftraggeber Kriterien zum Ausschluss von Unternehmen vorgegeben, so hat er die Unternehmen auszuschließen, die diese Kriterien erfüllen.





 

Frühere Fassungen von § 21 SektVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 7 Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2025

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 SektVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 SektVO Prüfungssysteme
... ist § 7 anzuwenden. (4) Die Prüfkriterien und -regeln haben die in § 21 Absatz 1 genannten Ausschlusskriterien zu enthalten. Sie können die weiteren in § 21 ... 21 Absatz 1 genannten Ausschlusskriterien zu enthalten. Sie können die weiteren in § 21 genannten Ausschlusskriterien beinhalten. (5) Enthalten die Prüfkriterien und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2025
Artikel 7 KorrBekG Änderung der Sektorenverordnung
...  21 Absatz 1 Nummer 2 der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt ...