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§ 33 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 33 Statistik



(1) 1Auftraggeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 31. August jedes Jahres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr vergebenen Aufträge an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln. 2Die Aufstellung enthält Angaben über vergebene Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, getrennt nach Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. 3Satz 2 gilt nicht für Auftraggeber der Bereiche Gas- und Wärmeversorgung und Eisenbahnverkehr, ausgenommen S-Bahnen. 4In den anderen Sektorenbereichen entfallen Angaben über Dienstleistungsaufträge.

(2) 1Auftraggeber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich zur Weitergabe an die Kommission den Gesamtwert der vergebenen Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, die ohne eine Schwellenwertfestlegung von dieser Verordnung erfasst wären. 2Aufträge von geringem Wert können aus Gründen der Vereinfachung unberücksichtigt bleiben.

(3) Dienstleistungsaufträge, zu denen Angaben nach Absatz 1 Satz 4 entfallen, sind:

1.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs 1 Teil A,

2.
Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5 des Anhangs 1 Teil A mit den Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) und

3.
Dienstleistungen des Anhangs 1 Teil B.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form die statistischen Angaben vorzunehmen sind. 2Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.





 

Frühere Fassungen von § 33 SektVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 260 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 12.05.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
vom 09.05.2011 BGBl. I S. 800
aktuell vorher 11.06.2010Artikel 2 Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
vom 07.06.2010 BGBl. I S. 724
aktuellvor 11.06.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 SektVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 800
Artikel 2 VgVuaÄndV Änderung der Sektorenverordnung
... entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs." 6. In § 33 Absatz 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt. ...

Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 724
Artikel 2 VgVuaÄndV Änderung der Sektorenverordnung
... und Ausrüstungen Bestandteil dieser Bauleistungen sind." 4. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 2 wird hinter der Ziffer ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 260 10. ZustAnpV Änderung der Sektorenverordnung
... § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 7, § 28 Absatz 1 Satz 2 sowie § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 ...