Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 SektVO vom 12.05.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 VgVuaÄndV am 12. Mai 2011 und Änderungshistorie der SektVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 12 SektVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
§ 12 SektVO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 800

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Pflicht zur Bekanntmachung, Beschafferprofil, zusätzliche Bekanntmachungen


(1) Auftraggeber müssen vergebene Aufträge oder die Ergebnisse eines Wettbewerbs spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung oder abgeschlossenem Auslobungsverfahren öffentlich bekannt geben.

(2) Möchte ein Auftraggeber die vorgegebenen Fristen für eingehende Angebote gemäß § 17 Absatz 2 oder 3 verkürzen, muss er

1. eine jährliche regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nach § 13 veröffentlichen, wenn der geschätzte Gesamtwert der Aufträge

a) mindestens 750.000 Euro für in Anhang 1 Teil A aufgeführte Liefer- und Dienstleistungen beträgt oder

b) für Bauleistungen den in § 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert erreicht;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Absicht, in Anhang 1 Teil A aufgeführte Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge zu vergeben und dabei einen Wettbewerb durchzuführen, öffentlich bekannt geben.

(3) Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten. Dieses enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen Informationen, die für die Auftragsvergabe maßgeblich sind. Dazu gehören insbesondere die Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.

(4) Auftraggeber des Bundes haben Bekanntmachungen zusätzlich auf dem zentralen Internetportal des Bundes zu veröffentlichen. Andere Auftraggeber können ihre Bekanntmachungen ebenfalls dort vornehmen. 1)

(Text neue Fassung)

2. die Absicht, in Anhang 1 Teil A aufgeführte Dienstleistungsaufträge zu vergeben und dabei einen Wettbewerb durchzuführen, öffentlich bekannt geben.

(3) 1 Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten. 2 Dieses enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen Informationen, die für die Auftragsvergabe maßgeblich sind. 3 Dazu gehören insbesondere die Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.

(4) 1 Auftraggeber des Bundes haben Bekanntmachungen zusätzlich auf dem zentralen Internetportal des Bundes zu veröffentlichen. 2 Andere Auftraggeber können ihre Bekanntmachungen ebenfalls dort vornehmen. 1)

(5) In den Bekanntmachungen und in den Vergabeunterlagen ist die Anschrift der Vergabekammer anzugeben, der die Nachprüfung der Vergabeentscheidung obliegt.

vorherige Änderung

(6) Auftraggeber können auch Aufträge veröffentlichen, die nicht der gemeinschaftsweiten Veröffentlichungspflicht unterliegen. Dabei ist § 16 zu beachten.



(6) 1 Auftraggeber können auch Aufträge veröffentlichen, die nicht der gemeinschaftsweiten Veröffentlichungspflicht unterliegen. 2 Dabei ist § 16 zu beachten.

---
1) Amtlicher Hinweis: Die Adresse lautet www.bund.de