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Änderung § 19 SektVO vom 12.05.2011

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§ 19 SektVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
§ 19 SektVO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 800

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Fristen für Vergabeunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte


(1) Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig verfügbar, hat er diese Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens am sechsten Kalendertag nach Eingang eines entsprechenden Antrags an die Unternehmen zu senden, sofern dieser Antrag rechtzeitig innerhalb der Eingangsfrist für Angebote eingegangen war.

(2) Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden sind.

(Text alte Fassung)

(3) Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote nicht von den Unternehmen vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist angefordert werden.

(Text neue Fassung)

(3) Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote nicht von den Unternehmen vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist angefordert werden.