Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln (EVSektVO k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); Geltung ab 29.09.2009
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung
Artikel 2 Änderung der Vergabeverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 127 Nummer 1, 2, 8 und 9 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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*)
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28) geändert worden ist, in deutsches Recht.

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Artikel 1 Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung


Artikel 1 ändert mWv. 29. September 2009 SektVO

(gesamter Text siehe Sektorenverordnung - SektVO)

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Artikel 2 Änderung der Vergabeverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. September 2009 VgV § 2, § 7, § 12

§ 2 Nummer 1 und die §§ 7 und 12 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist, werden aufgehoben.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. September 2009.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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