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Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (17. BedGgstVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

-
auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 und 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie

-
auf Grund des § 62 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/39/EG der Kommission vom 6. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 6).


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 29. September 2009 BedGgstV § 4, § 8, § 12, § 16, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 13 (neu)

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 3b ersetzt:

„(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von

1.
Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe a und b sowie

2.
Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung

dürfen als Additive nur die in Satz 2 genannten Stoffe verwendet werden. Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind

1.
die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe

a)
unter Einhaltung der in Anlage 3 Abschnitt 2 Spalte 4 genannten Beschränkungen,

b)
unter Einhaltung der in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen und

c)
unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen sowie

2.
die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

Sofern keine Reinheitsanforderungen festgesetzt sind, müssen die Additive hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe b gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend für jede Kunststoffschicht. Absatz 3b bleibt unberührt.

(3a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe c dürfen, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 verwendet werden. Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des Satzes 1 um mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, gilt Satz 1 entsprechend für jede Kunststoffschicht.

(3b) Bis zum 31. Dezember 2009 ist für die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenstände Absatz 3a anzuwenden."

2.
In § 8 Absatz 1b wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a" ersetzt.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff verwendet,

5.
entgegen § 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3a Satz 2, bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff verwendet,".

b)
Absatz 3a wird aufgehoben.

c)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

2.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75), die durch die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang Buchstabe A nicht sicherstellt, dass die Fertigungsverfahren für die in Artikel 1 genannten Materialien und Gegenstände in Übereinstimmung mit den dort genannten ausführlichen Regeln für die gute Herstellungspraxis durchgeführt werden,

b)
entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

c)
entgegen Artikel 7 Absatz 3 die Dokumentation den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht."

4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „PM/Ref-Nummern 30340, 30401, 36640, 56800, 76815, 76866, 88640 und 93760" durch die Angabe „PM/Ref-Nummer 36640" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „75105" das Wort „nicht" gestrichen.

b)
Folgende Absätze werden angefügt:

„(12) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. September 2009 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 13 noch bis zum 6. März 2010 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 4 Absatz 3 für die Herstellung oder Einfuhr der dort bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenstände bereits ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden; Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 4 Absatz 3b entsprechen, dürfen auch nach dem dort genannten Datum noch in den Verkehr gebracht werden.

(13) Absatz 12 Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Herstellung der genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände der Stoff 2,4,4'-Trichlor-2'-hydroxydiphenylether (PM/REF-Nr. 93930) verwendet worden ist. Lebensmittelbedarfsgegenstände nach Satz 1 dürfen auch nach dem 28. September 2009 noch in den Verkehr gebracht werden."

5.
Der Anlage 1 wird folgende Nummer 10 angefügt:

„10.Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunst-
stoff und Lebensmittelbedarfsgegenstände im
Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hin-
sichtlich der aufzubringenden Beschichtung
2,4,4'-Trichlor-2'-hydroxydiphenylether
CAS-Nr. 0003380-34-5
PEM/REF-Nr. 93930".


6.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
In der Position „13510" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

„Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1895/2005".

bb)
Nach der Position „15310" wird die folgende Position eingefügt:

„15404000652-67-51,4:3,6-DianhydrosorbitolSML = 5 mg/kg. Nur zu verwenden
als Comonomer in Polyethyleniso-
sorbidterephthalat."


 
 
cc)
Die Position „19150" wird wie folgt gefasst:

„19150000121-91-5IsophthalsäureSML (T) = 5 mg/kg [43]".


 
 
dd)
Nach der Position „19150" wird die folgende Position eingefügt:

„19180000099-63-8IsophthalsäuredichloridSML (T) = 5 mg/kg [43] (berechnet
als Isophthalsäure)".


 
 
ee)
Nach der Position „26170" wird die folgende Position eingefügt:

„26305000078-08-0VinyltriethoxysilanSML = 0,05 mg/kg. Nur zu ver-
wenden als Oberflächenbehand-
lungsmittel."


 
b)
In Abschnitt 2 wird in der Einleitung vor Teil A im Klammerzusatz unter der Überschrift „Additive" nach der Angabe „Abs. 3" die Angabe „ und 3a" eingefügt.

c)
Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
Die Position „30340" einschließlich der zugehörigen Angaben wird gestrichen.

bb)
Nach der Position „38840" wird die folgende Position eingefügt:

„38875002162-74-5Bis(2,6-diisopropylphenyl)-
carbodiimid
SML = 0,05 mg/kg. Nur zur
Verwendung hinter einer
PET-Schicht."


 
 
cc)
In der Position „39815" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

„SML = 0,05 mg/kg".

dd)
Nach der Position „45640" wird die folgende Position eingefügt:

„45703491589-22-1cis-1,2-Cyclohexandicarbon-
säure, Calciumsalz
SML = 5 mg/kg".


 
 
ee)
Die Positionen „46700" und „46720" einschließlich der zugehörigen Angaben werden gestrichen.

ff)
Nach der Position „46480" werden die folgenden Positionen eingefügt:

„46700-5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4- und 2,3-
dimethylphenyl)-3H-benzofuran-
2-on, das enthält:
a) 5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4-dime-
thylphenyl)-3H-benzofuran-2-on
(80-100 % M/M) und
b) 5,7-Di-tert-butyl-3-(2,3-dime-
thylphenyl)-3H-benzofuran-2-on
(0-20 % M/M)
SML = 5 mg/kg
46720004130-42-12,6-Di-tert-butyl-4-ethylphenolQMA = 4,8 mg/6 dm²".


 
 
gg)
Nach der Position „48720" wird die folgende Position eingefügt:

„48960-9,10-Dihydroxystearinsäure und
ihre Oligomere
SML = 5 mg/kg".


 
 
hh)
Nach der Position „55680" wird die folgende Position eingefügt:

„55910736150-63-3Ester von hydrierten Ricinusöl-
monoglyceriden mit Essigsäure".
 


 
 
ii)
Nach der Position „59990" wird die folgende Position eingefügt:

„60025 Hydrierte Homopolymere und/oder
Copolymere aus 1-Decen und/
oder 1-Dodecen und/oder 1-Octen
Nicht zur Verwendung für Gegen-
stände, die mit fetten Lebensmit-
teln in Berührung kommen. 1)"


 
 
jj)
Nach der Position „62245" wird die folgende Position eingefügt:

„62280009044-17-1Isobutylen-Buten-Copolymer".
 


 
 
kk)
In der Position „66755" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

„SML = 0,5 mg/kg. Nur zur Verwendung in wässrigen Polymerdispersionen und -emulsionen und bei Konzentrationen, die nicht zu antimikrobieller Wirkung an der Oberfläche des Polymers oder im Lebensmittel selbst führen."

ll)
Nach der Position „70400" wird die folgende Position eingefügt:

„70480 000111-06-8Palmitinsäurebutylester".
 


 
 
mm)
Nach der Position „76415" wird die folgende Position eingefügt:

„76463-Polyacrylsäure, Salze SML (T) = 6 mg/kg [36]
(für Acrylsäure)".


 
 
nn)
Nach der Position „76721" wird die folgende Position eingefügt:

„76723167883-16-1Polydimethylsiloxan mit 3-Amino-
propyl-Endgruppen, Polymer
mit Dicyclohexylmethan-4,4'-
diisocyanat
1)".


 
 
oo)
Nach der Position „76723" wird die folgende Position eingefügt:

„76725661476-41-1Polydimethylsiloxan mit 3-Amino-
propyl-Endgruppen, Polymer mit
1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl-
3,5,5-trimethylcyclohexan
1)".


 
 
pp)
Die Position „76865" einschließlich der zugehörigen Angaben wird gestrichen.

qq)
Nach der Position „77702" wird die folgende Position eingefügt:

„77732-Polyethylenglycol (EO = 1-30,
typischerweise 5)-ether von
Butyl-2-cyano-3-(4-hydroxy-3-
methoxyphenyl)-acrylat
SML = 0,05 mg/kg. Nur zur
Verwendung in PET."


 
 
rr)
Nach der Position „77732" wird die folgende Position eingefügt:

„77733-Polyethylenglycol (EO = 1-30,
typischerweise 5)-ether von Butyl-
2-cyano-3-(4-hydroxyphenyl)-
acrylat
SML = 0,05 mg/kg. Nur zur
Verwendung in PET."


 
 
ss)
Nach der Position „77895" wird die folgende Position eingefügt:

„77897-Polyethylenglycol (EO = 1-50)-
monoalkylether (linear und
verzweigt, C8-C20 )-sulfat, Salze
SML = 5 mg/kg".


 
 
tt)
Die Position „81500" einschließlich der zugehörigen Angaben wird gestrichen.

uu)
Nach der Position „81220" wird die folgende Position eingefügt:

„81500009003-39-8Polyvinylpyrrolidon
1)".


 
 
vv)
In der Position „81760" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

„SML (T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer); SML = 48 mg/kg (berechnet als Eisen)".

ww)
Nach der Position „89040" wird die folgende Position eingefügt:

„89120000123-95-5Stearinsäurebutylester".
 


 
 
xx)
Nach der Position „95855" wird die folgende Position eingefügt:

„95858 Wachse, paraffinisch, raffiniert, aus
Erdöl oder aus synthetischen
Kohlenwasserstoffen gewonnen
SML = 0,05 mg/kg. Nicht zur Ver-
wendung für Gegenstände, die mit
fetten Lebensmitteln in Berührung
kommen. 1)"


 
d)
In Abschnitt 5 wird im Klammerzusatz unter der Überschrift „Spezifikationen/Reinheitsanforderungen für bestimmte Monomere und sonstige Ausgangsstoffe sowie für bestimmte Additive" nach der Angabe „3" die Angabe „, 3a" eingefügt.

e)
Abschnitt 2 Teil B wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Position „31920" wird die folgende Position eingefügt:

„34130-Alkyl-Dimethylamine, linear mit
gerader Anzahl von Kohlenstoff-
atomen (C12 - C20 )
SML = 30 mg/kg".


 
 
bb)
Nach der Position „53200" wird die folgende Position eingefügt:

„53670032509-66-3Ethylenglycol-bis-[3,3-bis-(3-tert-
butyl-4-hydroxyphenyl)-butyrat]
SML = 6 mg/kg".


 
 
cc)
In der Position „72081/10" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

„1)".

dd)
In der Position „83595" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

„SML = 18 mg/kg 1)".

ee)
Die Position „94560" wird wie folgt gefasst:

„94560000122-20-3TriisopropanolaminSML = 5 mg/kg".


 
f)
Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Position „47210" wird die folgende Position eingefügt:

„60025Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere aus 1-Decen und/oder 1-Dodecen
und/oder 1-Octen
- Viskosität mindestens 3,8 cSt bei 100 °C
- durchschnittliches Molekulargewicht > 450 Da".


 
 
bb)
Nach der Position „76721" wird die folgende Position eingefügt:

„76723Polydimethylsiloxan mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit
Dicyclohexyl-methan-4,4'-diisocyanat
Die Fraktion mit einem Molekulargewicht unter 1.000 Da sollte 1,5 Gew.-% nicht
übersteigen."


 
 
cc)
Nach der Position „76723" wird die folgende Position eingefügt:

„76725Polydimethylsiloxan mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit
1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexan
Die Fraktion mit einem Molekulargewicht unter 1.000 Da sollte 1 Gew.-% nicht übersteigen."


 
 
dd)
Nach der Position „95855" wird die folgende Position eingefügt:

„95858Wachse, paraffinisch, raffiniert, aus Erdöl oder aus synthetischen
Kohlenwasserstoffen gewonnen
- Durchschnittliches Molekulargewicht mindestens 350 Da
- Viskosität mindestens 2,5 cSt bei 100 °C
- Der Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner
als 25: nicht mehr als 40 Gew.-%."


 
g)
Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Anmerkung [36] wird wie folgt gefasst:

„[36]
SML (T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationsgrenzwerte der folgenden mit ihrer REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10690, 10750, 10780, 10810, 10840, 11470, 11590, 11680, 11710, 11830, 11890, 11980, 31500 und 76463."

bb)
Nach der Anmerkung [42] wird die folgende Anmerkung angefügt:

„[43]
SML (T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationsgrenzwerte der folgenden mit ihrer REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 19150 und 19180."

7.
Nach Anlage 12 wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage 13 (zu § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2) Vorläufiges Verzeichnis der Additive

PM/REF-Nr.CAS-Nr.BezeichnungBeschränkungen
1234
31335-Fettsäuren(C8 - C22 ) aus tierischen
oder pflanzlichen Fetten oder Ölen,
Ester mit verzweigten, aliphatischen,
gesättigten, primären, einwertigen
Alkoholen(C3 - C22 )
Nur zur Verwendung in Polycarbo-
nat, Polymethylmethacrylat, Poly-
olefinen (Polyethylen, Polypropylen),
Polystyrol, Acrylnitril-Butadien-
Styrol-Copolymeren, Polyamiden
und Polyethylenterephthalat.
31336-Fettsäuren(C8 - C22 ) aus tierischen
oder pflanzlichen Fetten oder Ölen,
Ester mit geradkettigen, alipha-
tischen, gesättigten, primären,
einwertigen Alkoholen(C1 - C22 )
Nur zur Verwendung in Polycarbo-
nat, Polymethylmethacrylat, Poly-
olefinen (Polyethylen, Polypropylen),
Polystyrol, Acrylnitril-Butadien-
Styrol-Copolymeren, Polyamide
und Polyethylenterephthalat.
31348-Fettsäuren(C8 - C22 ), Ester mit
Pentaerythritol
Nur zur Verwendung
a) in Polycarbonat, Polymethyl-
methacrylat, Polyolefinen,
Polystyrol, Acrylnitril-Butadien-
Styrol-Copolymeren, Polyamiden,
Polyethylenterephthalat und
Polybutylenterephthalat,
b) für Kontakttemperaturen
zwischen 0-100 °C.
335350152261-33-1alpha-Alkene(C20 - C24 )-Maleinsäure-
anhydrid-4-amino-2,2,6,6-tetra-
methylpiperidin, Polymer
Nicht zur Verwendung für Materialien
oder Gegenstände, die mit fetten
oder alkoholischen Lebensmitteln
in Berührung kommen.
385500882073-43-0Bis(4-propylbenzyliden)propyl-
sorbitol
Nur zur Verwendung in Polypro-
pylen-Homopolymeren und Olefin-
Copolymeren mit hohem Anteil an
Propylen.
401550124172-53-8N,N'-Bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-
piperidyl)-N,N'-diformylhexa-
methylendiamin
-
406190025322-99-0Butylacrylat-Butylmethacrylat-
Methylmethacrylat-Copolymer
Nur zur Verwendung in
Polyvinylchlorid.
406200050658-01-0Butylacrylat-Methylmethacrylat-
Copolymer, vernetzt mit
Allylmethacrylat
Nur zur Verwendung in
Polyvinylchlorid.
408150040471-03-2Butylmethacrylat-Ethylacrylat-
Methylmethacrylat-Copolymer
Nur zur Verwendung in
Hart-Polyvinylchlorid.
532450009010-88-2Ethylacrylat-Methylmethacrylat-
Copolymer
Nur zur Verwendung in
Hart-Polyvinylchlorid.
622150007439-89-6EisenNur zur Verwendung in
Polyethylenterephthalat.
667630027136-15-8Methylmethacrylat-Butylacrylat-
Styrol-Copolymer
Nur zur Verwendung in
Polyvinylchlorid.
681190610787-77-4Neopentylglycol, gemischte
Diester mit Benzoesäure und
2-Ethylhexansäure
Nur zur Verwendung in Weich-
Polyvinylchlorid für Schläuche und
Flaschenverschlüsse, die mit wäss-
rigen Lebensmitteln in Berührung
kommen.
721410018600-59-42,2'-(1,4-Phenylen)bis[4H-3,1-
benzoxazin-4-on]
Nur zur Verwendung in Polyethylen-
terephthalat oder Kunststoffen mit
vergleichbarer Diffusivität.
768070073018-26-5Polyester von Adipinsäure mit
1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und
2-Ethyl-1-hexanol
Nur zur Verwendung in Polyvinyl-
chlorid.
77708-Polyethylenglycol(E0=1-50)ether
primärer linearer und verzweigter
C8 - C22 -Alkohole
Nur zur Verwendung in schlag-
zähem Acrylnitril-Butadien-Styrol-
Copolymer.
800770068441-17-8Polyethylenwachse, oxidiert -
804800090751-07-8;
0082451-48-7
Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin-
2,4-diyl)-((2,2,6,6-tetramethyl-
4-piperidyl)imino)hexamethylen-
((2,2,6,6-tetramethyl-4-
piperidyl)imino)
Nur zur Verwendung in Polyolefinen.
805101010121-89-7Poly(3-nonyl-1,1-dioxo-1-thiopro-
pan-1,3-diyl)-block-poly(x-oleyl-7-
hydroxy-1,5-diiminooctan-1,8-diyl),
Prozessmischung mit x = 1 und/
oder 5, neutralisiert mit Dodecyl-
benzolsulfonsäure
Nur zur Verwendung in Polystyrol,
Polypropylen und Polyethylen.
86430-20 % (w/w) Silberchlorid, geschichtet
auf 80 % (w/w) Titandioxid
-
86432-Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Calcium-Phosphat-Borat)
Nur zur Verwendung in Polyolefinen.
86432/20-Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Aluminium-Phosphat-Silikat),
Silbergehalt weniger als 2 %
-
86432/40-Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Aluminium-Natrium-Phosphat-
Silikat-Borat), Silbergehalt weniger
als 0,5 %
-
86432/60-Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Natrium-Phosphat), Silber-
gehalt weniger als 3 %
-
86434-Silber-Natriumhydrogen-Zirconium-
Phosphat
-
86437-Silber Zeolith A (Silber-Zink-
Natrium-Ammonium-Aluminosilikat),
Silbergehalt 2-5 %
Nur zur Verwendung
a) in Polyolefinen bis zu 40 °C,
Kontaktzeit unter 1 Tag,
b) in Polyalkylterephthalaten bis
zu 99 °C, Kontaktzeit unter
2 Stunden.
86437/50-Silber-Zink-Aluminium-Bor-
Phosphat-Glas, gemischt
mit 5-20 % Bariumsulfat,
Silbergehalt 0,35-0,6 %
Nur zur Verwendung
a) in Polyolefinen bis zu 40 °C,
Kontaktzeit unter 1 Tag,
b) in Polyalkylterephthalaten bis
zu 99 °C, Kontaktzeit unter
2 Stunden.
86438-Silber-Zink Zeolith A (Silber-Zink-
Natrium-Aluminosilikat-Calcium-
metaphosphat), Silbergehalt 1-1,6 %
-
86438/50-Silber-Zink Zeolith A (Silber-Zink-
Natrium-Magnesium-Aluminosilikat-
Calciumphosphat), Silbergehalt
0,34-0,54 %
-
91530-Sulfobernsteinsäure, Alkyl(C4 - C20 )-
oder Cyclohexyldiester, Natriumsalze
-
91815-Sulfobernsteinsäure, Monoalkyl-
(C10 - C16 )polyethylenglycolester
Natriumsalze
-
922000006422-86-2Terephthalsäure, bis(2-Ethylhexyl)-
ester
Nur zur Verwendung in
Polyvinylchlorid.
924700106990-43-6N,N',N'',N''-Tetrakis(4,6-bis(N-butyl-
(N-methyl-2,2,6,6-tetramethyl-
piperidin-4-yl)amino)triazin-2-yl)-
4,7-diazadecan-1,10-diamin
Nicht zur Verwendung in Polyethylen
niedriger Dichte und linearem Poly-
ethylen niedriger Dichte, die mit
sauren Lebensmitteln in Berührung
kommen.
93450-Titandioxid, beschichtet mit einem
Copolymer aus n-Octyltrichlorosilan
und [Aminotris(methylenphosphon-
säure), Pentanatriumsalz]
-
93485-Titannitrid, Nanopartikel Nur zur Verwendung in Polyethylen-
terephthalat für Flaschen in Konzen-
trationen bis zu 20 mg/kg.
940000000102-71-6TriethanolaminNur zur Verwendung in Hart-
Polyvinylchlorid.
944250000867-13-0TriethylphosphonoacetatNur zur Verwendung in
Polyethylenterephthalat.
94985-Trimethylolpropan, gemischte
Triester und Diester mit Benzoesäure
und 2-Ethylhexansäure
Nur zur Verwendung in Weich-
Polyvinylchlorid für Schläuche
und Flaschenverschlüsse, die mit
wässrigen Lebensmitteln in
Berührung kommen."



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. September 2009.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.