Die
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom
3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1720) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist die Angabe „1,50" durch die Angabe „1,5" und die Angabe „0,10" durch die Angabe „0,1" zu ersetzen.
- 2.
- In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e ist die Angabe „0,10" jeweils durch die Angabe „0,1" zu ersetzen.