Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen (VereinRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. September 2009 BGB § 22, § 23, § 26, § 28, § 32, § 33, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 48, § 55a, § 59, § 60, § 66, § 70, § 71, § 72, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 86

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Vorstand und Vertretung".

c)
Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Beschlussfassung des Vorstands".

d)
Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

„§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten".

e)
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

„§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht".

f)
Die Angaben zu den §§ 75, 76 und 77 werden wie folgt gefasst:

„§ 75 Eintragungen bei Insolvenz

§ 76 Eintragungen bei Liquidation

§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen".

2.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „reichsgesetzlicher" durch das Wort „bundesgesetzlicher" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesstaate" durch das Wort „Land" ersetzt.

3.
§ 23 wird aufgehoben.

3a.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Vorstand und Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands."

3b.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Beschlussfassung des Vorstands

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34."

4.
In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „erschienenen Mitglieder" durch die Wörter „abgegebenen Stimmen" ersetzt.

5.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erschienenen Mitglieder" durch die Wörter „abgegebenen Stimmen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich."

5a.
§ 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Nachgiebige Vorschriften

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, des § 28 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden."

6.
In § 41 Satz 2 werden die Wörter „erschienenen Mitglieder" durch die Wörter „abgegebenen Stimmen" ersetzt.

7.
In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Insolvenzverfahrens" die Wörter „und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist," eingefügt.

8.
Die §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst:

„§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

§ 44 Zuständigkeit und Verfahren

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat."

9.
In § 45 Absatz 3 wird das Wort „Bundesstaats" durch das Wort „Landes" ersetzt.

9a.
§ 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist."

10.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

11.
§ 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen."

12.
In § 60 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

13.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt."

13a.
§ 70 wird wie folgt gefasst:

„§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln."

14.
§ 71 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen."

15.
In § 72 werden die Wörter „von ihm vollzogene" durch das Wort „schriftliche" ersetzt.

16.
In § 73 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

17.
§ 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird aufgehoben.

18.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 75 Eintragungen bei Insolvenz".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Das Gleiche gilt für" durch die Wörter „Von Amts wegen sind auch einzutragen" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen."

19.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 76 Eintragungen bei Liquidation".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen."

20.
§ 77 wird wie folgt gefasst:

„§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden."

21.
In § 78 Absatz 1 werden nach der Angabe „des § 74 Abs. 2" ein Komma und die Angabe „des § 75 Absatz 2" eingefügt.

22.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke" durch das Wort „Dokumente" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck."

cc)
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden das Wort „Behörde" durch das Wort „Landesjustizverwaltung" und das Wort „Bezirk" durch das Wort „Zuständigkeitsbereich" ersetzt.

23.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt."

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2" durch die Angabe „§ 26 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. September 2009 EGBGB Artikel 229

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142) geändert worden ist, wird folgender § 24 angefügt:

 
„§ 24 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Ausländische Vereine und Stiftungen, denen vor dem 30. September 2009 die Rechtsfähigkeit im Inland verliehen wurde, bleiben rechtsfähig. Auf die Vereine sind § 33 Absatz 2 und § 44 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 29. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. September 2009 ZPO § 50

In § 50 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, werden nach dem Wort „kann" die Wörter „klagen und" eingefügt.


Artikel 4 Änderung der Kostenordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. September 2009 KostO § 89

§ 89 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
Absatz 4 wird Absatz 3.


Artikel 5 Änderung des Umwandlungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. September 2009 UmwG § 103, § 275

In § 103 Satz 1 und § 275 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „erschienenen Mitglieder" durch die Wörter „abgegebenen Stimmen" ersetzt.


Artikel 5a Änderung des Parteiengesetzes


Artikel 5a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. September 2009 PartG § 11

In § 11 Absatz 3 Satz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 26 Abs. 2" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Vereinsregisterverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. September 2009 VRV § 1, § 2, § 3, § 4, § 7, § 8, § 9, § 10, § 16, § 17, § 26, § 27, § 30, § 31, § 32, § 33

Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), die zuletzt durch Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Zu dem Vereinsregister wird ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der Vereine geführt, die im Register eingetragen sind (Namensverzeichnis)."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

c)
In dem neuen Absatz 3 werden nach dem Wort „Registerblätter" ein Komma und die Wörter „das dazu geführte Namensverzeichnis" eingefügt.

2.
§ 2 Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 3 Satz 3 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen Rechtsverhältnissen, namentlich

 
aa)
Umwandlungen,

bb)
der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit und die Entziehung der Rechtsfähigkeit,

cc)
der Beschluss, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Treuhänders unter den Voraussetzungen des § 75 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Aufhebung dieser Maßnahme, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner, deren Aufhebung und die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners sowie die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung,

dd)
die Auflösung und die Fortsetzung,

ee)
die Beendigung des Vereins nach der Liquidation und

ff)
das Erlöschen;".

4.
§ 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesjustizverwaltung" die Wörter „als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer Form" und nach dem Wort „daß" die Wörter „die Wiedergabe oder" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie können bei einer anderen Stelle aufbewahrt werden, wenn sie elektronisch auch beim Registergericht abrufbar sind."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schriftstücke" durch das Wort „Dokumente" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Dokument aus anderen Akten des Amtsgerichts für die Führung des Registers gebraucht, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Urkunde" durch die Wörter „des Dokuments" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Richter" durch das Wort „Rechtspfleger" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „in Papierform geführte" werden gestrichen.

6.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Führung des Namensverzeichnisses

Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung."

7.
§ 9 Absatz 4 wird aufgehoben.

8.
In § 10 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort „über" die Wörter „den Beschluss, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist," eingefügt.

9.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Einsicht in das Vereinsregister

Das Register, die von dem Verein zum Register eingereichten Dokumente und das Namensverzeichnis sind in der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zur Einsicht vorzulegen. Werden die vom Verein zum Register eingereichten Dokumente oder geschlossene Registerblätter elektronisch aufbewahrt, wird die Einsicht nach § 31 Satz 2 gewährt. Dasselbe gilt für die Einsicht in ein elektronisch geführtes Namensverzeichnis."

10.
§ 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird eine beglaubigte Abschrift von einem zum Register eingereichten Dokument beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob das Dokument eine Urschrift, eine Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträger nach § 55a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 30. September 2009 geltenden Fassung, eine Ausfertigung oder eine einfache oder beglaubigte Abschrift ist. Ist das Dokument eine beglaubigte Abschrift, eine Ausfertigung oder eine Wiedergabe nach Satz 1, so ist der Ausfertigungsvermerk, der Beglaubigungsvermerk oder der Vermerk nach § 55a Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 30. September 2009 geltenden Fassung in die beglaubigte Abschrift aufzunehmen. Auch Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Dokuments sollen in dem Vermerk angegeben werden."

11.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt

(1) Nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters werden die Registerakten nach § 7 Absatz 1 und 2 weitergeführt. Ein Namensverzeichnis und Handblätter werden zu dem maschinell geführten Vereinsregister nicht geführt. Das Namensverzeichnis und die Handblätter zu dem in Papierform geführten Register werden geschlossen.

(2) Die Handblätter können ausgesondert und vernichtet werden. Wird das Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Registers zu kennzeichnen."

12.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Überprüfung nach § 55a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll die Eintragung auch auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Verständlichkeit und auf ihre Übereinstimmung mit der Eintragungsverfügung durchgesehen werden."

13.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter

Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach einer Neufassung entsprechend den §§ 4 und 5 geschlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, weiterhin lesbar und auch in Form von Ausdrucken wiedergabefähig bleiben."

14.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister

Die Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister ist über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Registerblatt selbst am Datensichtgerät einzusehen, wenn sichergestellt ist, dass er die zulässige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen am Inhalt des Vereinsregisters nicht vorgenommen werden können. Für die Einsicht in die vom Verein eingereichten Dokumente, die elektronisch aufbewahrt werden, in ein elektronisch geführtes Namensverzeichnis oder elektronisch aufbewahrte geschlossene Registerblätter gilt Satz 1 entsprechend."

15.
§ 32 Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.

16.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 7 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. September 2009.