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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2016 aufgehoben
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§ 1 - Schulobstgesetz (SchulObG)
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3152 (Nr. 63); aufgehoben durch § 9 G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858
Geltung ab 30.09.2009; FNA: 7847-32 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 30.09.2009; FNA: 7847-32 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder
- 1.
- nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007,
- 2.
- nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
- 3.
- nach der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms sowie
- 4.
- der zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften nach den Artikeln 24 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission (Schulobst- und -gemüseprogramm) durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes G. v. 24. März 2014 BGBl. I S. 258 m.W.v. 1. April 2014
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Frühere Fassungen von § 1 SchulObG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2014 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes vom 24.03.2014 BGBl. I S. 258 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 34 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell | vor 15.12.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 SchulObG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchulObG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchulObG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchulObG Anwendbare Rechtsvorschriften (vom 01.04.2014)
... auch insoweit erlassen werden, als die Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten nur mit finanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden ...
§ 3 SchulObG Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm, Fristen (vom 01.04.2014)
... Ein Land kann auf der Grundlage der nach § 1 erlassenen Rechtsakte in seinem Gebiet ein Schulobst- und -gemüseprogramm durchführen, ...
§ 5 SchulObG Mitteilungspflichten (vom 15.12.2010)
... Deutschland gegenüber den Organen der Europäische Union nach den in § 1 genannten Rechtsakten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes
G. v. 24.03.2014 BGBl. I S. 258
Artikel 1 1. SchulObGÄndG
... und -gemüseprogramm (Schulobstgesetz - SchulObG)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ... - SchulObG)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über ... durch die Wörter „Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 34 BMELV-EUAnpG Änderung des Schulobstgesetzes
... vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 , § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie in § 4 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die ...
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