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§ 3 - Schulobstgesetz (SchulObG)
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3152 (Nr. 63); aufgehoben durch § 9 G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858
Geltung ab 30.09.2009; FNA: 7847-32 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 30.09.2009; FNA: 7847-32 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm, Fristen
(1) Ein Land kann auf der Grundlage der nach § 1 erlassenen Rechtsakte in seinem Gebiet ein Schulobst- und -gemüseprogramm durchführen, soweit die finanzielle Beteiligung an der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe durch das Land sichergestellt wird.
(2) Die Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm ist für jedes vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr vom Land dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bis zum 31. Oktober des dem jeweilige Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres zum Zweck der Unterrichtung der Europäische Kommission mitzuteilen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.
(3) Das Land übermittelt dem Bundesministerium bis zum 1. Januar des Jahres, in dem für ein Schuljahr mit dem Schulobst- und -gemüseprogramm begonnen werden soll, seine regionale Strategie zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission *). Dabei teilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es weitere Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfen **) durch den Bund in Anspruch nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an dem Programm teilnehmen und entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.
(4) Soll auf Wunsch eines Landes von der Möglichkeit der Änderung der nationalen Strategie nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 288/2009, die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 30/2013 (ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 7) geändert worden ist, Gebrauch gemacht werden, hat das Land dies dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem für ein Schuljahr das Schulobst- und -gemüseprogramm geendet hat, mitzuteilen.
(5) Für das Schuljahr 2014/2015 sind die Absätze 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Die Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm nach Absatz 2 ist bis zum 3. April 2014 anzuzeigen.
- 2.
- Die regionale Strategie nach Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Änderungsmitteilung nach Absatz 4, ist bis zum 24. April 2014 zu übersenden.
- Anm.
- d. Red.:
- *)
- Die fehlerhafte Änderung durch Artikel 34 Nr. 1 G. v. 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) wurde sinngemäß konsolidiert.
- **)
- Die fehlerhafte Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 d bb G. v. 24. März 2014 (BGBl. I S. 258) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes G. v. 24. März 2014 BGBl. I S. 258 m.W.v. 1. April 2014
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Frühere Fassungen von § 3 SchulObG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2014 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes vom 24.03.2014 BGBl. I S. 258 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 34 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell | vor 15.12.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 SchulObG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchulObG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchulObG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchulObG Verteilung der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe auf die Länder (vom 01.04.2014)
... (2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berücksichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 den auf jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der Gemeinschafts- oder ... nach dem Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt, die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt haben, dass sie zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. Das ...
§ 6 SchulObG Verordnungsermächtigung (vom 01.04.2014)
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Annahme der Meldungen nach § 3 und die Verteilung der Gemeinschaftsbeihilfen nach § 4 auf die Bundesanstalt für ... wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in § 4 Absatz 2 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes
G. v. 24.03.2014 BGBl. I S. 258
Artikel 1 1. SchulObGÄndG
... oder Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in § 4 Absatz 2 und ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 34 BMELV-EUAnpG Änderung des Schulobstgesetzes
... September 2009 (BGBl. I S. 3152) wird wie folgt geändert: 1. In § 1, § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie in § 4 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die ...
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