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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2016 aufgehoben
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§ 4 - Schulobstgesetz (SchulObG)
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3152 (Nr. 63); aufgehoben durch § 9 G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858
Geltung ab 30.09.2009; FNA: 7847-32 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 30.09.2009; FNA: 7847-32 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Verteilung der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe auf die Länder
(1) Die Verteilung der jährlich für das Schulobst- und -gemüseprogramm bereitgestellten Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe auf die Länder wird vom Bundesministerium unter entsprechender Anwendung des Artikels 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an Hand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Gemeinschaftsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht abgerufen werden, werden nach dem Schlüssel des Satzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt.
(2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berücksichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 den auf jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe und gibt den Ländern bis zum 15. November des dem jeweiligen Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres die voraussichtliche Höhe der auf sie entfallenden Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe bekannt.
(3) Auf Grund der abschließenden Mitteilung der Europäische Kommission über die Höhe der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe für die am Schulobst- und -gemüseprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet das Bundesministerium die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe. Dabei wird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt, die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt haben, dass sie zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. Das Bundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis bis zum 14. April des jeweiligen Kalenderjahres, in dem das Schulobst- und -gemüseprogramm durchgeführt wird, bekannt.
(4) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des dort genannten Termins der 10. April 2014 tritt.
(5) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des dort genannten Termins der 15. Juli 2014 tritt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes G. v. 24. März 2014 BGBl. I S. 258 m.W.v. 1. April 2014
Frühere Fassungen von § 4 SchulObG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2014 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes vom 24.03.2014 BGBl. I S. 258 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 34 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell | vor 15.12.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 SchulObG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchulObG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchulObG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SchulObG Verordnungsermächtigung (vom 01.04.2014)
... die Annahme der Meldungen nach § 3 und die Verteilung der Gemeinschaftsbeihilfen nach § 4 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen. ... in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in § 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 genannten Termine zu ändern, soweit dies zur Durchführung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes
G. v. 24.03.2014 BGBl. I S. 258
Artikel 1 1. SchulObGÄndG
... nach Absatz 4, ist bis zum 24. April 2014 zu übersenden." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in § 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 genannten Termine zu ändern, soweit dies zur Durchführung von ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 34 BMELV-EUAnpG Änderung des Schulobstgesetzes
... 1. In § 1, § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie in § 4 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Kommission der Europäischen ...
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