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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2016 aufgehoben
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§ 6 - Schulobstgesetz (SchulObG)
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3152 (Nr. 63); aufgehoben durch § 9 G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858
Geltung ab 30.09.2009; FNA: 7847-32 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 30.09.2009; FNA: 7847-32 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Annahme der Meldungen nach § 3 und die Verteilung der Gemeinschaftsbeihilfen nach § 4 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in § 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 genannten Termine zu ändern, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2 tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes G. v. 24. März 2014 BGBl. I S. 258 m.W.v. 1. April 2014
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Frühere Fassungen von § 6 SchulObG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2014 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes vom 24.03.2014 BGBl. I S. 258 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 SchulObG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchulObG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchulObG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes
G. v. 24.03.2014 BGBl. I S. 258
Artikel 1 1. SchulObGÄndG
... dass an Stelle des dort genannten Termins der 15. Juli 2014 tritt." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
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