Änderung § 5 SchulObG vom 15.12.2010

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§ 5 SchulObG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 5 SchulObG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Mitteilungspflichten


(Text alte Fassung)

Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Oktober des Jahres, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 endet, die Angaben mit, die zur Erfüllung der Meldepflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegen.

(Text neue Fassung)

Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Oktober des Jahres, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 endet, die Angaben mit, die zur Erfüllung der Meldepflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäische Union nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegen.

 



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