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Änderung § 2 SchulObG vom 01.04.2014
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§ 2 SchulObG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 2 SchulObG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.03.2014 BGBl. I S. 258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendbare Rechtsvorschriften | |
Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit folgenden Maßgaben: 1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen. 2. Soweit die in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind für deren Erlass die Landesregierungen zuständig. | |
(Text alte Fassung) 3. Die Rechtsverordnungen können auch insoweit erlassen werden, als die Gemeinschaftsbeihilfe nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten nur mit finanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden kann. | (Text neue Fassung) 3. Die Rechtsverordnungen können auch insoweit erlassen werden, als die Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten nur mit finanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden kann. |
4. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden übertragen. |
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