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Artikel 2 - Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen (VerHftBgrG k.a.Abk.)

Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Oktober 2009.

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