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Dritte Verordnung zur Änderung der Einheitenverordnung (3. EinhVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3169 (Nr. 64); Geltung ab 03.10.2009
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10) zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Oktober 2009 EinhV § 1, § 2, § 3, § 5, Anlage 1

Die Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind."

2.
In § 2 wird die Angabe „November 1980" durch die Angabe „Mai 2002" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist."

4.
In § 5 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen und nach dem Wort „Einheiten" das Wort „zusätzlich" eingefügt.

5.
Die Anlage 1 (zu § 1) wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

„21Katalkatkatalytische Aktivität".


 
b)
Die bisherigen Nummern 21 bis 50 werden die Nummern 22 bis 51.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Oktober 2009.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg